des Schützen-Vereins Herxheim e.V. in der Fassung vom 15. Juni 1972, zuletzt geändert am 13. September 1987 in den §§ 2 und 3.

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützen-Verein Herxheim e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Herxheim b.L.

§2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO 1977).
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 – Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen, die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Training usw.
Der Verein hat die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter der Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten ausschließlich und unmittelbar seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen und zu fördern.

§4 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 – Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss.

3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag.

§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Beschluss des Hauptausschusses von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

Es ist für die vom Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§7 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptausschusses ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§8 – Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

§9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Hauptausschuss,
c) der Vorstand.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§10 – Vorstand

Dem Vorstand gehören an der 1. Vorsitzende (Oberschützenmeister) und der 2. Vorsitzende (Schützenmeister).
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§11 – Hauptausschuss

Dem Hauptausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) der Schriftführer,
c) der Kassierer,
d) drei Beisitzer.
Der Hauptausschuss ist ein beschließendes Organ.
Zu Sitzungen des Hauptausschusses können mit beratender Stimme eingeladen werden die Schießleiter für Luftgewehr, Kleinkaliber und Pistole, der Jugendleiter und der Gerätewart.

§12 – Leitung des Vereins

Der Verein wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein nach innen und außen. Im Verhinderungsfall wird der Verein geleitet vom 2. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen.
Die Mitglieder des Hauptausschusses unterstützen den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Im obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

Die Hauptausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, was vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§13 – Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses erden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Art der Wahl bestimmt die Hauptversammlung.
Die Schießleiter, der Jugendleiter und der Gerätewart können sowohl von der Hauptversammlung als auch im Bedarfsfalle vom Hauptausschuss bestimmt werden.

§14 – Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§15 – Hauptversammlung

Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Hauptversammlung ein. Die Einiadung muss spätestens zehn Tage vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige (Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim) unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
    c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und des Hauptausschusses und der Kassenprüfer,
    d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
    e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
    f) Satzungsänderungen,
    g) Verschiedenes.
  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Die Versammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen., das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§16 – Außerordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§17 – Besondere Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Ausschluss eines Mitgliedes,
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung eines Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.

§18 – Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Herxheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.